Benutzungsordnung der Gemeindebücherei Dossenheim
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2018 (GBl, S. 221) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim am 18.12.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Allgemeines
Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung der Gemeinde Dossenheim.
§ 2: Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
§ 3: Datenschutz
Die Gemeindebücherei Dossenheim speichert personenbezogene Daten zum Zwecke der Nutzung der analogen und digitalen Medien und Dienstleistungen, z. B. die Verbuchung von Medien, die Authentifizierung für elektronische Dienstleistungen, die Erhebung und Abrechnung von Nutzungsentgelten und die Kommunikation mit den Nutzern in analoger und digitaler Form. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Gebühren- und Nutzungsordnung der Gemeindebücherei Dossenheim hingewiesen.
Eine Weitergabe der Daten nach außerhalb der Gemeinde Dossenheim erfolgt nur in dem Umfang, der für die Wahrung der Rechte der Gemeinde Dossenheim notwendig ist. Eine Weitergabe zu kommerziellen oder werblichen Zwecken erfolgt nicht. Die Daten werden teilautomatisiert und in Papierform in der Regel im dritten Jahr nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses gelöscht bzw. vernichtet, sofern sich aus der Nutzung nicht offene Forderungen der Gemeinde gegenüber dem Nutzer ergeben haben. Nutzer haben das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die gespeicherten Daten und deren Berichtigung nach Art. 16 DSGVO. Es besteht ein Recht auf Löschung der Daten nach Art. 17 DSGVO. Es besteht ein Recht auf die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, dem Widerspruch nach Art. 21. DSGVO und dem Recht auf Benachrichtigung bei Datenschutzverletzung nach Art 34 DSGVO. Ein Beschwerderecht kann gegenüber folgender Stelle geltend gemacht werden: Datenschutzbeauftragter der Gemeinde Dossenheim (datenschutz(@)dossenheim.de) und Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, Telefon: 0711/61 55 41 – 0, E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de, Internet: www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
§ 4: Benutzung
Die Gemeindebücherei stellt im Rahmen des Benutzungsverhältnisses Bücher, Zeitschriften, Tonträger und andere Medien zur Verfügung. Das Benutzungsverhältnis wird nach Maßgabe dieser Satzung öffentlich rechtlich geregelt. Die Benutzung ist gegen Vorlage eines gültigen Büchereiausweises möglich. Der Büchereiausweis wird den Kundinnen und Kunden bei der Anmeldung ausgestellt.
§ 5: Anmeldung
Voraussetzung für die Anmeldung ist:
- bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 Jahren ein gültiger Lichtbildausweis (z. B. Pass,
Personalausweis) und ein Adressen-Nachweis (z.B. Anmeldebestätigung).
- bei Kindern und Jugendlichen die schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.
Bei der Anmeldung erhalten die Kundinnen und Kunden einen verlängerbaren Büchereiausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Mit der Unterschrift erkennt die Inhaberin / der Inhaber die Benutzungsordnung, die Gebührensatzung,die Datenschutzerklärung und die Hausordnung an. Adress- und Namensänderungen sowie der Verlust des Büchereiausweises sind der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen. Die Inhaberin / der Inhaber des Ausweises haftet der Gemeinde Dossenheim für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Verlust des Büchereiausweises entstehen.
§ 6: Metropol-Card
Die Metropol-Card ist ein Benutzungsausweis, der zur Nutzung der Bibliotheken des Metropol-Card-Rings berechtigt. Über die Aufnahme weiterer Bibliotheken in den Metropol-Card-Ring entscheiden die teilnehmenden Bibliotheken einvernehmlich. Die Metropol-Card wird an Erwachsene unter folgenden Voraussetzungen ausgegeben:
Personen, die in keiner der teilnehmenden Bibliotheken als Kundin/Kunde registriert sind und die Metropol-Card nutzen möchten, melden sich in einer der teilnehmenden Bibliotheken zu den dortigen Bedingungen an. Anstelle des Benutzungsausweises erhalten sie eine Metropol-Card.
Mit der Unterschrift auf der Metropol-Card werden die Benutzungs- sowie Entgelt- bzw.
Gebührenordnungen, sowie die Hausordnungen aller teilnehmenden Bibliotheken anerkannt.
Für die Metropol-Card wird eine Gebühr erhoben. Die Metropol-Card ist jeweils 1 Jahr ab dem Tag der Zahlung gültig. Eine Gebühr wird ebenfalls für die Ausstellung einer Ersatz-Metropol-Card (z.B. bei Verlust) erhoben. Näheres regelt die Gebührensatzung.
Zur erstmaligen Nutzung der Metropol-Card in einer anderen Bibliothek, ist in jeder der
teilnehmenden Bibliotheken eine Anmeldung (für neue Nutzer/innen) bzw. eine Ummeldung unter Vorlage des Personalausweises oder eines Reisepasses mit Adressennachweis notwendig. Um die Gültigkeit der Metropol-Card in den teilnehmenden Bibliotheken gegenseitig zu überprüfen, ist dabei eine Kontoabfrage im System der anderen Bibliothek/en erforderlich.
Möchten Besitzer/innen gültiger Benutzungsausweise einer oder mehrerer der teilnehmenden Bibliotheken die Metropol-Card nutzen, wird die jeweils längste Gültigkeit eines der Benutzungsausweise anerkannt.
Die einzelnen Benutzungsausweise der teilnehmenden Bibliotheken verlieren mit der Ausstellung der Metropol-Card ihre Gültigkeit und werden von der die Metropol-Card ausstellenden Bibliothek eingezogen. Bei Rückkehr zu einem Einzel-Bibliotheksausweis wird die Metropol-Card eingezogen.
Darüber hinaus bleiben die Benutzungsbedingungen der einzelnen Bibliotheken auch bei Nutzung der Metropol-Card in der jeweils gültigen Form verbindlich. Unterschiedliche Regelungen für Leihfristen, Gebühren/Entgelte usw. sind zu beachten. So ist beispielsweise die Rückgabe von entliehenen Medien nur in der verleihenden Bibliothek möglich, ein Leihverkehr bzw. Rücktransport kann nicht übernommen werden. Die Datenverwaltung der Bibliotheken erfolgt weiterhin unabhängig voneinander, so dass beispielsweise Verlängerungsanträge an jede Bibliothek einzeln zu richten sind bzw. bei Nutzung der Selbstbedienungsfunktionen der Internet-Kataloge (Web-Opacs) die Konten aller Bibliotheken zu bearbeiten sind.
§ 7: Ausleihe
Die Ausleihe von Medien erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Büchereiausweises und nach Zahlung der entsprechenden Gebühr.
Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für einzelne Medienarten und in Sonderfällen
werden von der Büchereileitung besondere Leihfristen festgesetzt. Die Kundinnen und Kunden sind für die Einhaltung der Leihfrist verantwortlich, ein Auszug des Ausleihkontos
kann auf Wunsch erstellt werden.
Die Leihfrist der Medien kann bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung für das entliehene Medium vorliegt.
Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen Versäumnisgebühren nach der gültigen
Gebührensatzung, unabhängig vom Zugang einer schriftlichen Mahnung.
Entleihungen, Vorbestellungen und Verlängerungen können von der Büchereileitung begrenzt werden.
§ 8: Gebühren
Alle geltenden Gebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung festgesetzt.
§ 9: Behandlung von Medien, Haftung
Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln, insbesondere dürfen Printmedien nicht mit Anmerkungen und Markierungen versehen werden.
Die Kundin/ der Kunde haftet für Verlust und für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die nach der Rückgabe der Medien festgestellt werden. Schäden aus früherer Benutzung müssen der Bücherei bei der Entleihung gemeldet werden, da sie sonst der Kundin/ dem Kunden angelastet werden können. Bei Verlust oder Totalbeschädigung entliehener Medien haftet die Kundin/ der Kunde auf Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bis zur Ersatzleistung ist keine Ausleihe möglich. Die Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten. Die Bücherei übernimmt keine Haftung für Geräteschäden jeglicher Art, die bei der Benutzung bibliothekseigener Medien (CDs, DVDs, Konsolenspiele und anderer Informations- und Datenträger) entstehen können.
§ 10: Aufenthalt in den Büchereiräumen
Für den Aufenthalt und die Nutzung, insbesondere die Ausleihe, gelten die Benutzungsordnung, die Hausordnung und die Weisungen des Büchereipersonals. Bei Verstößen können ein Hausverbot sowie ein begrenzter oder dauernder Ausschluss von der Nutzung der Bücherei, insbesondere von der Ausleihe, erfolgen. Bei Verdacht auf Verstöße gegen geltende Gesetze erfolgen ein sofortiges Hausverbot und Strafanzeige.
Während der Öffnungszeiten und bei Veranstaltungen mit Minderjährigen übernimmt die Bibliothek keinerlei Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB. Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 11: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 24.5.2011 außer Kraft.
Dossenheim, den 18.12.2018
gez. Hans Lorenz, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gebührenordnung der Gemeindebücherei Dossenheim
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI.S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2018 (GBl, S. 221) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.11.2017 (GBl. S. 592, 593) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim am 18.12.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Die Gemeindebücherei Dossenheim ist eine öffentliche Bibliothek und erhebt für die Ausleihe durch Erwachsene folgende Gebühren:
a) jährlich 15,00 €
b) einmaliges Schnupperangebot für 3 Monate 5,00 €
c) Metropol-Card (Ausweis für die teilnehmenden Bibliotheken) jährlich 24,00 € verbundabhängig aktuell: metropol-card.net
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr zahlen keine Gebühren.
(3) Die Ausleihe von Medienkisten für den pädagogischen Dienstgebrauch ist gebührenfrei. Eine persönliche Anmeldung mit Dienstausweis oder entsprechendem Nachweis ist erforderlich.
(4) Gebührenschuldner ist die Kundin/ der Kunde der Gemeindebücherei.
§ 2
(1) Der Ausdruck/ die Kopie einer DIN A 4-Seite kostet 0,10 €.
(2) Bearbeitungsgebühr einer Fernleihbestellung 3,00 €
(3) Vorbestellgebühr je Medieneinheit 0,50 €
§ 3
(1) Der Ersatz für einen verlorenen oder beschädigten Büchereiausweis kostet 3,00 €
(2) Der Ersatz für eine verlorene Metropol-Card kostet 6,00 €
§ 4
(1) Die Versäumnisgebühren bei der Überschreitung der Leihfrist betragen je ausgeliehenem
Medium
a) für die angefangene 2. Woche nach der Überschreitung 1,00 €
für die 3.Woche 1,50 €
für die 4.Woche 2,00 €
(2) Zusätzlich werden Bearbeitungsgebühren für Mahnschreiben per Brief berechnet (portoanhängig)
aktuell: deutschepost.de
(3) Nach 3 erfolglosen Mahnungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 € erhoben.
§ 5
(1) Die Gebühren nach den §§ 1,2 und 3 entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen der
Gemeindebücherei; sie sind sofort zur Zahlung fällig.
(2) Die Versäumnisgebühren (§ 4) entstehen bei Überschreitung der Leihfrist – auch ohne
vorherige Benachrichtigung; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Entstehen der
Gebühren zur Zahlung fällig.
(3) Im Rahmen von Werbeaktionen und besonderen Anlässen können von der Büchereileitung
einzelne Gebühren gezielt und befristet ermäßigt oder erlassen werden.
§ 6
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.05.2011 außer Kraft.
Dossenheim, den 18.12.2018
gez. Lorenz, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.